PRESSEINFORMATION
Oktober 2021


Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Porsche darf Tuner nicht vom Neuwagen- und Teileerwerb ausschließen

Jetzt ist es rechtskräftig: Sportwagenhersteller Porsche darf seinen Händlern nicht länger verbieten, Porsche-Neufahrzeuge, Ersatzteile und Zubehör an Tuning-Unternehmen zu verkaufen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 6. Juli 2021 (Az. KZR 35/20) die Revision von Porsche gegen ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart (Az. 2 U 88/17) zurückgewiesen.

Der Verband der Automobiltuner e.V. (VDAT) griff mit seiner erfolgreichen Klage gegen Porsche zwei Klauseln in den Porsche-Händlerverträgen an. Sie untersagen den Porsche-Händlern den Verkauf von Porsche-Neufahrzeugen, Ersatzteilen und Zubehör an Tuning-Unternehmen. Ausnahmen wurden lediglich dann gemacht, wenn sich das Tuning-Unternehmen gegenüber dem jeweiligen Porsche-Händler schriftlich unter Androhung einer Vertragsstrafe verpflichtete, die gelieferten Neuwagen oder Teile nicht zu Tuningzwecken zu verwenden. Das Muster der Verpflichtungserklärung wurde den Händlern von Porsche vorgegeben.



Der Bundesgerichtshof wertet in seinem aktuellen Urteil die angegriffenen Vertragsklauseln als kartellrechtlich unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen. Die Klauseln beschränken nach Ansicht des Gerichts den Wettbewerb der Porsche-Händler untereinander, indem diese generell davon ausgeschlossen werden, Porsche-Neufahrzeuge zu Präsentationszwecken für Tuning-Produkte zu verkaufen. Die Händler werden dadurch gehindert, beim Neuwagenabsatz an Tuning-Unternehmen untereinander in Wettbewerb zu treten. Weiterhin beschränken die Klauseln in unzulässiger Weise den Wettbewerb zwischen Porsche als Anbieter werkseigener Tuningprogramme (Tequipment, Exclusive) einerseits und den entsprechenden Angeboten unabhängiger Tuner andererseits.
 
Dem Versuch von Porsche, die beanstandeten Klauseln als wesentlich für den Bestand des eigenen, selektiven Vertriebssystems zu rechtfertigen, erteilte der Bundesgerichtshof eine Absage. Tuning-Unternehmen, die Neufahrzeuge oder Teile zur Verwendung im eigenen Betrieb erwerben, etwa als Präsentationsfahrzeug oder als Bauteil für eigene Tuningprodukte, sind keine Wiederverkäufer, so das Gericht.

Mit seinem Urteil hat der Bundesgerichtshof dem jahrelangen Bestreben von Porsche, den Tuningmarkt für sich zu monopolisieren, einen Riegel vorgeschoben. Sollte Porsche weiterhin versuchen, den Verkauf von Neuwagen, Teilen und Zubehör an Tuner zu beschränken, drohen Zwangsgelder, unter Umständen auch Bußgelder des Bundeskartellamtes.

Für weitere Informationen zum Inhalt und zur Reichweite dieser Entscheidung stehen Ihnen der VDAT (www.vdat.org) und Rechtsanwalt Berndt Hess (www.berndt-hess.com), der den VDAT in dem Verfahren gegen Porsche vertreten hat, gerne zur Verfügung.

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 PR_VDAT_BGH_Urteil_Porsche_Tuning_final_D.pdf
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